FUSSNOTEN
* § 4 BRAO = Bundesrechtsanwaltsordnung;
§ 5
Absatz 1 DRiG = Deutsches Richtergesetzes - Immerhin soll seit 2003 auch die rechtsberatende Praxis samt Schlüsselqualifikationen wie
Gesprächsführung, Rhetorik, Verhandlungsmanagement, Mediation u.a. im Studium "berücksichtigt" werden (§ 5a Absatz 3 des DRiG). Diese "Berücksichtigung" reicht
nicht aus und stößt an Grenzen, weil nur wenige Hochschullehrer die Praxis aus eigenem Erleben kennen und intensive Trainings erforderlich wären.